Da dem Antrag des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit Folge geleistet wurde, fehlt es im vorliegenden Urteilszeitpunkt an einem aktuellen Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren vor der Rechtsmittelinstanz betreffend die Rüge der Rechtsverweigerung wird damit gegenstandslos, weshalb es in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 VRPG als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen