Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob nun eine Kapsel-Kaffeemaschine oder ein Vollautomat in die Gefängniszellen gestellt werden darf, nicht als entscheidend erachtet werden. Da die Justizvollzugsanstalt das Anliegen des Beschwerdeführers aufgenommen und Kaffeemaschinen in den Gefängniszellen zugelassen hat, erübrigt sich auch der Antrag um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung. Da dem Antrag des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit Folge geleistet wurde, fehlt es im vorliegenden Urteilszeitpunkt an einem aktuellen Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers.