Folglich ist die Justizvollzugsanstalt dem Begehren des Beschwerdeführers inzwischen nachgekommen. Es ist sodann festzuhalten, dass eine Kaffeemaschine – jeglicher Art – nicht zur Ausstattung gehört, welche bei der Zellenausgestaltung mit Blick auf den gesetzlichen Vollzugsauftrag und die Vollzugsgrundsätze von den Inhaftierten erwartet werden kann. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob nun eine Kapsel-Kaffeemaschine oder ein Vollautomat in die Gefängniszellen gestellt werden darf, nicht als entscheidend erachtet werden.