Diese Abklärungen mündeten sodann in den obgenannten Dokumenten, insbesondere den «Sonderregelungen», welche nach Einreichung der Beschwerde vom 19. Februar 2023 in Kraft getreten sind. Die Vorinstanz brachte in ihrer Duplik mit Verweis auf das obgenannte Merkblatt vor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2023 die Möglichkeit habe, eine Kaffeemaschine in der Zelle zu haben, wovon er allerdings noch nicht Gebrauch gemacht habe. Folglich ist die Justizvollzugsanstalt dem Begehren des Beschwerdeführers inzwischen nachgekommen.