Langzeitvollzug und Sicherheitsvollzug B» umgesetzt (pag. 27 ff.). Letzterem ist unter Kapitel 5 «Vom Normalvollzug abweichende Regelungen für alle EP im Langzeitvollzug und Sonderregelungen für Verwahrte» zu entnehmen, dass für alle auf der Abteilung Langzeitvollzug untergebrachten Eingewiesenen Kapsel- Kaffeemaschinen in den Zellen zugelassen sind. Kaffeemaschinen, welche mit Kaffeebohnen oder gemahlenem Kaffee befüllt werden müssen, seien aufgrund der Sicherheitsproblematik verboten (pag. 39). Dass bei der Frage der Zulassung von Kaffeemaschinen in den Gefängniszellen vor dem Hintergrund des Sicherheitsas-