84 N. 14). Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat keinen Devolutiveffekt in Bezug auf die Hauptsache. Das Einreichen der Beschwerde hindert die mit der Sache befasste Behörde somit nicht, eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen. Im Gegenteil: Darin liegt das eigentliche Ziel der Beschwerde. Ergeht während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde ein Sachentscheid, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist von der angerufenen Behörde abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2008 S. 523 E. 2.1). Die Kosten sind nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (vgl. Art. 110 Abs. 2 Satz 1 VRPG;