BGE 91 II 146 E. 1), die verlangte Amtshandlung ergangen ist oder die Erfüllung des Anspruchs oder Begehrens rechtlich unmöglich bzw. bedeutungslos geworden ist (DAUM, VR- PG-Kommentar, Art. 39 N 5). Erweist sich die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, ist sie abzuweisen. Im gegenteiligen Fall führt sie zur Gutheissung und zur Anweisung an die fehlbare (oder zuständige) Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden (vgl. BVR 2011 S. 564 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, 2008 S. 523 E. 2.1 und 2.3; Art. 84 N. 14).