Bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde ergibt sich die Schutzwürdigkeit daraus, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit in ihrem Rechtsschutzbedürfnis ernst nimmt. Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden sind nach dem allgemeinen Grundsatz aber unzulässig, wenn es an der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt (MÜLLER, VRPG-Kommentar, Art. 49 N 100). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos und von der instruierenden Behörde als er-