Mit vorliegender Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz betreffend die Frage der Rechtsverweigerung und macht überdies eine Rechtsverzögerung geltend, dies da die JVA Thorberg seinem Begehren bis heute nicht nachgekommen sei. Mit der SID ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands handelt, da die Vorinstanz über diese Frage mangels entsprechender Rüge in ihrem Entscheid nicht befunden hat. Auf die Rüge betreffend Rechtsverzögerung ist folglich nicht einzutreten.