In seiner Beschwerde vom 28. März 2022, welche dem angefochtenen Entscheid der SID zugrunde liegt, beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverweigerung, da sein Antrag um Bewilligung von Kaffeevollautomaten in den Zellen von der JVA Thorberg nicht bewilligt und keine Allgemeinverfügung ausgestellt worden sei (amtliche Akten SID, pag. 2). Mit vorliegender Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz betreffend die Frage der Rechtsverweigerung und macht überdies eine Rechtsverzögerung geltend, dies da die JVA Thorberg seinem Begehren bis heute nicht nachgekommen sei.