Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind daher grundsätzlich nicht zulässig (zum Ganzen siehe HERZOG RUTH, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N 12 f. [nachfolgend zit. VRPG-Kommentar]). In seiner Beschwerde vom 28. März 2022, welche dem angefochtenen Entscheid der SID zugrunde liegt, beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverweigerung, da sein Antrag um Bewilligung von Kaffeevollautomaten in den Zellen von der JVA Thorberg nicht bewilligt und keine Allgemeinverfügung ausgestellt worden sei (amtliche Akten SID, pag. 2).