Deshalb hätten «die Privaten» grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Behörde diese Frage im Rahmen einer Verfügung beurteile. Bestehe nach Auffassung der Behörde kein Anspruch auf Beurteilung im Rahmen einer materiellen Verfügung, so habe die Behörde eine Nichteintretensverfügung zu erlassen und ihre Auffassung zu begründen. Da es vorliegend keinerlei Beweise gebe, dass die Forderung zurückgezogen worden sei, müsse «glasklar» eine Rechtsverweigerung festgestellt werden. Da die JVA Thorberg bis heute dem Begehren nicht nachgekommen sei, müsse zusätzlich eine Rechtsverzögerung festgestellt werden.