7. Mit Replik vom 10. April 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei festzuhalten, dass auch mit dem neuen Konzept keine Kaffeevollautomaten bewilligt seien. Deshalb könne seine Beschwerde nicht als obsolet abgeschrieben werden. Laut Bundesgericht müsse – nötigenfalls auf dem Rechtsmittelweg – überprüft werden können, ob eine Behörde zu Recht oder zu Unrecht davon ausgehe, dass sie ein bestimmtes Begehren nicht materiell zu prüfen habe. Deshalb hätten «die Privaten» grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Behörde diese Frage im Rahmen einer Verfügung beurteile.