den künftig allen auf der Abteilung Langzeitvollzug untergebrachten Eingewiesenen Kaffeemaschinen in den Zellen ermöglicht. Dieser Umstand sei dem Beschwerde- 2 führer bekannt, da die betroffenen Eingewiesenen in den Prozess eingebunden worden seien. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass bisher ausschliesslich eine vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverweigerung Streitthema gewesen sei und der Beschwerdeführer nun erstmals eine Rechtsverzögerung durch die JVA Thorberg geltend mache. Auf die Beschwerde sei daher insoweit nicht einzutreten (pag. 25).