4. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer mit Verfügung vom 3. März 2023 das vorliegende Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Zudem wurde festgestellt, dass die Akten der SID 2022.SIDGS.311 bereits im hängigen Beschwerdeverfahren SK 23 9 eingereicht wurden (pag. 21 ff.).