Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 111 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2023 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident i.V.), Oberrichter Zbinden, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. Januar 2023 (2022.SIDGS.311) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verbüsst eine mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 angeordnete lebenslängliche Freiheitsstrafe. Zurzeit befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg. 2. Mit Eingabe vom 19. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Ent- scheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) vom 19. Ja- nuar 2023 im Verfahren 2022.SIDGS.311 Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, der Entscheid der SID sei nicht nachvollziehbar und er dürfe jederzeit einen Antrag stellen, welcher in angemessener Frist zu beantworten sei. Dass die Ant- wort wie vorliegend ein Jahr aufgeschoben und dies von der SID gutgeheissen werde, sei weder verhältnismässig noch nachvollziehbar. Zudem sei vor dem Ent- scheid der SID am 9. Januar 2023 die neue Hausordnung eingeführt worden, wel- che sich jedoch nicht zur Problematik der Kaffeevollautomaten äussere (pag. 1 ff.). 3. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Obergericht mitzuteilen, ob die Eingabe vom 19. Februar 2023 als Replik im hängigen Beschwerdeverfahren SK 23 9 oder als neue Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 19. Januar 2023 entgegenzunehmen sei (pag. 13). Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Entgegen- nahme seiner Eingabe vom 19. Februar 2023 als Beschwerde gegen den Ent- scheid der SID vom 19. Januar 2023 (pag. 17). 4. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer mit Verfügung vom 3. März 2023 das vorliegende Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, in- nert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Zudem wurde festgestellt, dass die Ak- ten der SID 2022.SIDGS.311 bereits im hängigen Beschwerdeverfahren SK 23 9 eingereicht wurden (pag. 21 ff.). 5. Mit Schreiben vom 21. März 2023 beantragte die SID die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2023, an welchem vollumfänglich festgehalten werde. Die zu beurteilende Beschwerde ent- halte keine Vorbringen, die nicht bereits gebührend mitberücksichtigt worden seien oder die am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten. Ergänzend sei festzuhalten, dass zwar die JVA Thorberg in ihrer neuen, im Januar 2023 in Kraft getretenen Hausordnung die Frage von Kaffeevollautomaten in den Zellen der Ab- teilung Langzeitvollzug nicht regle, dies jedoch ohne weiteres nachvollziehbar sei, da diese Hausordnung für die gesamte JVA gelte. Die spezifisch für den Langzeit- vollzug geltenden internen Dokumente würden gerade finalisiert und wie dem bei- gelegten Merkblatt «Sonderregelungen für Verwahrte im Langzeitvollzug und im Sicherheitsvollzug B», das am 1. April 2023 in Kraft trete, zu entnehmen sei, wür- den künftig allen auf der Abteilung Langzeitvollzug untergebrachten Eingewiesenen Kaffeemaschinen in den Zellen ermöglicht. Dieser Umstand sei dem Beschwerde- 2 führer bekannt, da die betroffenen Eingewiesenen in den Prozess eingebunden worden seien. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass bisher ausschliesslich eine vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverweigerung Streitthema gewesen sei und der Beschwerdeführer nun erstmals eine Rechtsverzögerung durch die JVA Thorberg geltend mache. Auf die Beschwerde sei daher insoweit nicht einzutreten (pag. 25). 6. Mit Eingabe vom 30. März 2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten (pag. 61). 7. Mit Replik vom 10. April 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei festzuhal- ten, dass auch mit dem neuen Konzept keine Kaffeevollautomaten bewilligt seien. Deshalb könne seine Beschwerde nicht als obsolet abgeschrieben werden. Laut Bundesgericht müsse – nötigenfalls auf dem Rechtsmittelweg – überprüft werden können, ob eine Behörde zu Recht oder zu Unrecht davon ausgehe, dass sie ein bestimmtes Begehren nicht materiell zu prüfen habe. Deshalb hätten «die Priva- ten» grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Behörde diese Frage im Rah- men einer Verfügung beurteile. Bestehe nach Auffassung der Behörde kein An- spruch auf Beurteilung im Rahmen einer materiellen Verfügung, so habe die Behörde eine Nichteintretensverfügung zu erlassen und ihre Auffassung zu be- gründen. Da es vorliegend keinerlei Beweise gebe, dass die Forderung zurückge- zogen worden sei, müsse «glasklar» eine Rechtsverweigerung festgestellt werden. Da die JVA Thorberg bis heute dem Begehren nicht nachgekommen sei, müsse zusätzlich eine Rechtsverzögerung festgestellt werden. Ergänzend sei anzubrin- gen, dass die JVA Thorberg angewiesen werden müsse, eine Verfügung auszustel- len (pag. 69 ff.). 8. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. April 2023 auf das Einreichen einer Duplik (pag. 85). 9. Mit Duplik vom 27. April 2023 wies die SID darauf hin, den mit Vernehmlassung vom 21. März 2023 eingereichten Dokumenten sei zu entnehmen, dass die Einge- wiesenen auf der Langzeitabteilung der JVA Thorberg seit 1. April 2023 die Mög- lichkeit hätten, eine Kaffeemaschine in der Zelle zu haben. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Schritte unternommen, um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Dass er bei dieser Ausgangslage auf dem Erlass einer Verfügung durch die JVA Thorberg beharre, grenze an querulatorisches Verhalten. Die SID halte am Antrag gemäss Vernehmlassung vom 21. März 2023 fest (pag. 87). 10. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet, die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 89 ff.). Die Kammer beschliesst insoweit in geänderter Zusammensetzung, als Oberrichter Zu- ber aufgrund seines Wechsels in die Zivilabteilung und die Aufsichtsbehörde in Be- treibungs- und Konkurssachen des Obergerichts per 1. August 2023 durch Ober- richter Zbinden ersetzt wurde. 3 II. Formelles 11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsregle- ments des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Das Verfahren vor den Strafkammern des Obergerichts ist auf den Streitgegen- stand beschränkt, zu dessen Bestimmung vom angefochtenen Entscheid der Vor- instanz, dem sogenannten Anfechtungsobjekt, ausgegangen werden muss. Mit an- deren Worten kann der Streitgegenstand nicht mehr oder anderes umfassen, als was die Vorinstanz geregelt hat. Folglich können die Parteien im Verlauf des Ver- fahrens den Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitern, sondern höchstens einschränken. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind daher grundsätzlich nicht zulässig (zum Ganzen siehe HERZOG RUTH, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N 12 f. [nachfolgend zit. VRPG-Kommentar]). In seiner Beschwerde vom 28. März 2022, welche dem angefochtenen Entscheid der SID zugrunde liegt, beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverweigerung, da sein Antrag um Bewilligung von Kaffeevollautomaten in den Zellen von der JVA Thorberg nicht bewilligt und keine Allgemeinverfügung ausgestellt worden sei (amtliche Akten SID, pag. 2). Mit vorliegender Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz betreffend die Frage der Rechtsverweigerung und macht überdies eine Rechtsverzögerung geltend, dies da die JVA Thorberg seinem Begehren bis heute nicht nachgekommen sei. Mit der SID ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands handelt, da die Vorinstanz über diese Frage mangels entsprechender Rüge in ihrem Entscheid nicht befunden hat. Auf die Rüge betreffend Rechtsverzögerung ist folglich nicht einzutreten. 13. Die Beschwerde setzt nach Art. 79 Abs. 1 VRPG voraus, dass der Beschwerdefüh- rer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interes- se an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheides hat (lit. c) hat. Bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde ergibt sich die Schutzwürdig- keit daraus, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit in ihrem Rechtsschutzbedürfnis ernst nimmt. Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweige- rungsbeschwerden sind nach dem allgemeinen Grundsatz aber unzulässig, wenn es an der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt (MÜLLER, VRPG-Kommentar, Art. 49 N 100). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos und von der instruierenden Behörde als er- 4 ledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (DAUM, VRPG-Kommentar, Art. 39 N 1). Gegenstandslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Behörde die anbegehrte Rechtslage nicht mehr herstellen kann oder muss. Das ist u. a. der Fall, wenn der ursprüngliche streitige Anspruch erfüllt wird (BVR 2018 S. 492 E. 3; BGE 91 II 146 E. 1), die verlangte Amtshandlung ergangen ist oder die Erfüllung des Anspruchs oder Begehrens rechtlich unmöglich bzw. bedeutungslos geworden ist (DAUM, VR- PG-Kommentar, Art. 39 N 5). Erweist sich die Rechtsverweigerungs- oder Rechts- verzögerungsbeschwerde als unbegründet, ist sie abzuweisen. Im gegenteiligen Fall führt sie zur Gutheissung und zur Anweisung an die fehlbare (oder zuständige) Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden (vgl. BVR 2011 S. 564 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, 2008 S. 523 E. 2.1 und 2.3; Art. 84 N. 14). Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat keinen Devolutiveffekt in Bezug auf die Hauptsache. Das Einreichen der Be- schwerde hindert die mit der Sache befasste Behörde somit nicht, eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen. Im Gegenteil: Darin liegt das eigentliche Ziel der Beschwerde. Ergeht während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ein Sachentscheid, wird das Beschwerde- verfahren gegenstandslos und ist von der angerufenen Behörde abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2008 S. 523 E. 2.1). Die Kosten sind nach den ab- geschätzten Prozessaussichten zu verlegen (vgl. Art. 110 Abs. 2 Satz 1 VRPG; BVR 2001 S. 236 E. 2a), sofern die Behörde die Beschwerde nicht durch ihr Ver- halten provoziert hat. Der Umstand, dass die Behörde die verlangte Entscheidung getroffen hat, kann grundsätzlich nicht als «Zutun» im Sinn von Art. 110 Abs. 1 VRPG bzw. als Eingeständnis eines Fehlverhaltens gewertet werden (DAUM, VR- PG-Kommentar, Art. 49 N 102). Zu prüfen ist, ob das Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Rechtsverweigerungsbeschwere im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch die Rechts- mittelinstanz noch aktuell ist. Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung be- zweckt, die zuständige Behörde zur Vornahme der anbegehrten Amtshandlung an- zuhalten. Vorliegend wurden bereits im Dezember 2021 Änderungen im Wohnbe- reich, welche seitens der Gefangenen vorgebracht wurden, im Sinne von Sofort- massnahmen durch die JVA Thorberg umgesetzt und im Weiteren darauf hinge- wiesen, dass das Zusammenleben in den Wohngruppen in einer Hausordnung ge- nerell neu geregelt würde (nicht paginierte Beilagen zu Dossier 2022.SIDGS.311, Beilage zum Schreiben der JVA Thorberg vom 4. April 2023 «Merkblatt Änderun- gen im Wohnbereich»). Diese angekündigten Änderungen wurden sodann mit der im Januar 2023 in Kraft getretenen Hausordnung der JVA Thorberg und dem im April 2023 in Kraft getretenen Merkblatt «Sonderregelungen für Verwahrte im Langzeitvollzug und Sicherheitsvollzug B» umgesetzt (pag. 27 ff.). Letzterem ist un- ter Kapitel 5 «Vom Normalvollzug abweichende Regelungen für alle EP im Lang- zeitvollzug und Sonderregelungen für Verwahrte» zu entnehmen, dass für alle auf der Abteilung Langzeitvollzug untergebrachten Eingewiesenen Kapsel- Kaffeemaschinen in den Zellen zugelassen sind. Kaffeemaschinen, welche mit Kaf- feebohnen oder gemahlenem Kaffee befüllt werden müssen, seien aufgrund der Sicherheitsproblematik verboten (pag. 39). Dass bei der Frage der Zulassung von Kaffeemaschinen in den Gefängniszellen vor dem Hintergrund des Sicherheitsas- 5 pekts diverse Abklärungen vorgenommen werden müssen, liegt auf der Hand. Die JVA Thorberg hat in ihrer Stellungnahme im Einigungsverfahren vom 4. April 2022 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einführung von Kaffeemaschinen im Wohn- bereich der eingehenden Prüfung bedarf. Diese Abklärungen mündeten sodann in den obgenannten Dokumenten, insbesondere den «Sonderregelungen», welche nach Einreichung der Beschwerde vom 19. Februar 2023 in Kraft getreten sind. Die Vorinstanz brachte in ihrer Duplik mit Verweis auf das obgenannte Merkblatt vor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2023 die Möglichkeit habe, eine Kaf- feemaschine in der Zelle zu haben, wovon er allerdings noch nicht Gebrauch ge- macht habe. Folglich ist die Justizvollzugsanstalt dem Begehren des Beschwerde- führers inzwischen nachgekommen. Es ist sodann festzuhalten, dass eine Kaffee- maschine – jeglicher Art – nicht zur Ausstattung gehört, welche bei der Zellenaus- gestaltung mit Blick auf den gesetzlichen Vollzugsauftrag und die Vollzugs- grundsätze von den Inhaftierten erwartet werden kann. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob nun eine Kapsel-Kaffeemaschine oder ein Vollautomat in die Gefängniszellen gestellt werden darf, nicht als entscheidend erachtet werden. Da die Justizvollzugsanstalt das Anliegen des Beschwerdeführers aufgenommen und Kaffeemaschinen in den Gefängniszellen zugelassen hat, erübrigt sich auch der Antrag um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung. Da dem Antrag des Be- schwerdeführers in der Zwischenzeit Folge geleistet wurde, fehlt es im vorliegen- den Urteilszeitpunkt an einem aktuellen Rechtschutzinteresse des Beschwerdefüh- rers. Das Beschwerdeverfahren vor der Rechtsmittelinstanz betreffend die Rüge der Rechtsverweigerung wird damit gegenstandslos, weshalb es in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 VRPG als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 14. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die beson- deren Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Ab- stand erklärt oder auf eine andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegen- standslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Wird ein Ver- fahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Par- teikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Entscheidet eine Behörde in der Sache, nachdem eine Partei eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat, liegt eine Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ohne Zutun der Vorinstanz vor, weil diese eine ihr übertragene Aufgabe erfüllt hat (DAUM, VRPG-Kommentar, Art. 110 N 14 mit Verweis auf BVR 2001 S. 236 ff. E. 2a). Die Kostenliquidation ist somit nach den abgeschätzten Prozessaussichten vorzunehmen. 15. Betreffend die Rüge der Rechtsverzögerung unterliegt der Beschwerdeführer voll- umfänglich und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Betreffend die Rüge der 6 Rechtsverweigerung ist gestützt auf eine summarische Prüfung zu entscheiden, ob die Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, wenn die (Kapsel-)Kaffeemaschinen in den Gefängniszellen während des hängigen Be- schwerdeverfahrens nicht mit dem Merkblatt «Sonderregelungen für Verwahrte im Langzeitvollzug und Sicherheitsvollzug B» bewilligt worden wären. 15.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) räumt den Anspruch auf Be- handlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle Rechts- verweigerung. Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht regelmässig geprüft wird (STEINMANN in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kom- mentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 18 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste, eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt oder wenn sie ihre Kognitionsbefugnis in unzulässiger Weise beschränkt (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1). Eine unmittelbare formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Akt der Verweigerung explizit (mündlich oder schriftlich) oder implizit (Passivität, stillschweigendes Nichtstun, Unterlassen einer Weiterleitung) erfolgt. Zu einer mittelbaren formellen Rechtsverweigerung kann es dann kommen, wenn eine Behörde die Verfahrensvorschriften überspitzt formalistisch handhabt und eine Angelegenheit aus diesem Grund nicht behandelt. Als materielle Rechtsverweige- rung wird die qualifiziert falsche d.h. willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsan- wendung verstanden (MÜLLER, VRPG-Kommentar, Art. 49 N 93 f.). 15.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht nach- vollziehbar – er dürfe jederzeit einen Antrag stellen, welcher innert angemessener Frist zu beantworten sei. Es sei weder verhältnismässig noch nachvollziehbar, dass die Antwort auf seinen Antrag vom 2. März 2022 um Bewilligung von Kaffeevollau- tomaten in den Gefängniszellen der Insassen des Langzeitvollzugs wie vorliegend ein Jahr aufgeschoben und dies von der Vorinstanz gutgeheissen werde. Es wür- den keine Beweise vorliegen, wonach sein Antrag zurückgezogen worden sei, we- der in einem Brief, noch dem Sitzungsprotokoll, weshalb eine Rechtsverweigerung festgestellt werden müsse. Die Vorinstanz hält dagegen in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Beschwerde keine Vorbringen enthalte, welche im Entscheid nicht berücksichtigt worden seien und die Ausführungen des Beschwerdeführers bestrit- ten würden, soweit sie von denjenigen im angefochtenen Entscheid abwichen. Sie erwägt, es sei seitens der JVA Thorberg weder ex- noch implizit ein Entscheid über den Antrag des Beschwerdeführers verweigert worden (S. 4 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 8 f.). 15.3 Obwohl den amtlichen Akten der SID das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. März 2022 nicht beizuliegen scheint, ist unbestritten, dass dieser sich mit ge- nanntem Schreiben betreffend die Bewilligung von Kaffeevollautomaten an die Ge- fängnisdirektion wandte (nicht paginierte Beilagen zu Dossier 2022.SIDGS.311, Schreiben vom 4. April 2022). Ebenso ist erstellt, dass nebst diesem Schreiben ein weiteres Schreiben der Gefängnisinsassen des Langzeitvollzugs zuhanden der Di- 7 rektion verfasst wurde, in welchem Forderungen bezüglich «Märit»-Sortiment, Kost und Fitnessgeräten formuliert wurden und – analog dem Schreiben des Beschwer- deführers – eine Verfügung innert 20 Tagen verlangt wurde im Falle einer Abwei- sung der Anliegen (nicht paginierte Beilagen zu Dossier 2022.SIDGS.311, Auszug Vollzugsverlaufsjournal 14./15. März 2022). Sodann fand am 14. März 2022 eine ausserordentliche Abteilungsversammlung statt, um die diversen Anliegen und Forderungen der Gefangenen des Langzeitvollzugs zu besprechen. Der Be- schwerdeführer bestreitet nicht, dass anlässlich der Abteilungsversammlung ver- einbart wurde, dass ein Delegierter die stellvertretende Direktorin nach einer Bera- tung über das weitere Vorgehen informieren werde. Dass der Delegierte dieser Abmachung Folge leistete und am 15. März 2022 mindestens die Forderungen aus seinem Schreiben zurückzog, geht aus dem Vollzugsverlaufsjournal vom 15. März 2022 hervor und wird seitens der Parteien nicht bestritten (vgl. amtliche Akten SID, pag. 7 und pag. 13 sowie nicht paginierte Beilagen zu Dossier 2022.SIDGS.311, Schreiben der JVA Thorberg vom 4. April 2022). Ob und inwieweit auch der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Bewilli- gung von Kaffeevollautomaten an der Abteilungsversammlung diskutiert wurde, geht aus dem von der JVA Thorberg eingereichten Auszug aus dem Vollzugsver- laufsjournal vom 14./15. März 2022 nicht klar hervor. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 22. Mai 2022 geltend, sein Anliegen sei weder zurückgezo- gen noch diskutiert worden (amtliche Akten SID, pag. 7 f.). Die JVA Thorberg da- gegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die Thematik der Kaffeevollautomaten an der genannten Abteilungsversammlung besprochen und im Nachgang zurück- gezogen worden sei. Dem Auszug des Vollzugsverlaufsjournals der JVA Thorberg vom 14./15. März 2022 ist entnehmbar, dass zumindest das Schreiben der Gefan- genen des Langzeitvollzugs betreffend die zahlreichen Forderungen bezüglich «Märit»-Sortiment, Kost und Fitnessgeräten diskutiert und die Anträge tags darauf zurückgezogen wurden (nicht paginierte Beilagen zu Dossier 2022.SIDGS.311, Auszug Vollzugsverlaufsjournal 14./15. März 2022). Aus Sicht der Kammer ist we- sentlich, dass mit der ausserordentlichen Abteilungsversammlung vom 14. März 2022 den Gefangenen des Langzeitvollzugs die Gelegenheit eingeräumt wurde, ih- re Anliegen betreffend die eingereichten Schreiben mit der Direktion zu bespre- chen. Dies unterstreicht die aktive Bereitschaft der Direktion der Justizvollzugsan- stalt, in adäquater Weise auf die Bedürfnisse der Langzeitgefangenen zu reagieren und eine Plattform zu deren Anmeldung, Thematisierung und Umsetzung zu bieten, was einer Rechtsverweigerung dezidiert entgegensteht. Von einer Passivität der Justizvollzugsanstalt kann folglich nicht die Rede sein. So wurden denn auch be- reits im Dezember 2021 Änderungen im Wohnbereich, welche seitens der Gefan- genen anbegehrt wurden, im Sinne von Sofortmassnahmen umgesetzt und im Wei- teren darauf hingewiesen, dass das Zusammenleben in den Wohngruppen in einer Hausordnung generell neu geregelt würde (nicht paginierte Beilagen zu Dossier 2022.SIDGS.311, Beilage zum Schreiben der JVA Thorberg vom 4. April 2023 «Merkblatt Änderungen im Wohnbereich»). Diese angekündigten Änderungen wur- den sodann mit der im Januar 2023 in Kraft getretenen Hausordnung der JVA Thorberg und dem im April 2023 in Kraft getretenen Merkblatt «Sonderregelungen für Verwahrte im Langzeitvollzug und Sicherheitsvollzug B» auch umgesetzt 8 (pag. 27 ff.). Schliesslich scheint der Beschwerdeführer selber keine offenkundigen Bemühungen unternommen zu haben, trotz entsprechender Möglichkeit im Rah- men der Abteilungsversammlung vom 14. März 2022 seinen Wunsch zur Sprache zu bringen und schritt ohne Weiteres zu einer Rechtsverweigerungsbeschwerde, obwohl die JVA Thorberg mit der Durchführung der Abteilungsversammlung aktiv um die Behandlung der Anträge der Gefängnisinsassen besorgt war. Die summari- sche Prüfung ergibt vorliegend, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers ge- gen den Entscheid der Vorinstanz betreffend die Feststellung einer Rechtsverwei- gerung voraussichtlich abgewiesen worden wäre. 16. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden nach dem Ge- sagten dem Beschwerdeführer vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 VKD). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 9 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 12. September 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Vicari Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10