50 im Umfang von CHF 6'000.00 zur Deckung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 und Art. 442 Abs. 4 StPO). Der danach verbleibende Restsaldo ist A.________ nach Rechtskraft des Urteils und erfolgtem Bezug zugunsten des Kantons Bern freizugeben. 3. Die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-Profil-Gesetz).