2. Die Entschädigung von Rechtsanwalt G.________ für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren wurde mit Beschluss vom 18. September 2023 auf CHF 1'846.00 und der nachforderbare Betrag auf CHF 439.95 bestimmt (pag. 936). A.________ hat dem Kanton Bern diese (bereits ausgerichtete) amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 1'846.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 439.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).