Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Entschädigung von insgesamt CHF 11'154.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 27. Vorzeitiger Vollzug Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Vollzug zurück.