macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 17. Juni 2024 einen Aufwand von insgesamt 44.4 Stunden geltend (ohne Assistenz an Parteiverhandlung und Urteilseröffnung; pag. 1080 f.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen, nimmt aber folgende Anpassungen/Kürzungen vor: Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Der Zeitaufwand 2023 wird deshalb für die beiden Besprechungen im Regionalgefängnis X.___