Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese (bereits ausgerichtete) amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 1'846.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 439.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 17. Juni 2024 einen Aufwand von insgesamt 44.4 Stunden geltend (ohne Assistenz an Parteiverhandlung und Urteilseröffnung;