45 CHF 8'626.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Die Entschädigung von Rechtsanwalt G.________ für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren wurde mit Beschluss vom 18. September 2023 auf CHF 1'846.00 und der nachforderbare Betrag auf CHF 439.95 bestimmt (pag. 936). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese (bereits ausgerichtete) amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 1'846.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.___