Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen, nahm jedoch Anpassungen betreffend administrative Arbeiten und Dauer der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Januar 2022 vor und sprach eine amtliche Entschädigung von CHF 14'993.90 zu (pag. 770 f.). Das gesprochene Honorar blieb allseitig unbeanstandet, so dass für die Kammer kein Anlass besteht, es im Detail zu überprüfen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'993.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.___