Für das erstinstanzliche Verfahren machte der frühere amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, mit Kostennote vom 20. Dezember 2022 einen Aufwand von 76.40 Stunden und Auslagen von CHF 1'171.90 geltend (709 ff.). Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen, nahm jedoch Anpassungen betreffend administrative Arbeiten und Dauer der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Januar 2022 vor und sprach eine amtliche Entschädigung von CHF 14'993.90 zu (pag.