__ geleisteten Betrag in genannter Höhe (pag. 543 ff.). Die beigebrachten Entschädigungsunterlagen seien nachvollziehbar und würden sich mit den geltend gemachten Beträgen decken. Hinsichtlich Subrogation, Widerrechtlichkeit, Verschulden und Kausalität könne auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Damit sei das Vorliegen des Schadenersatzanspruches der Zivilklägerin 2 in der Höhe von insgesamt CHF 73'130.30 zu bejahen. Mit Verweis auf obige Ausführungen rechtfertige sich auch diesbezüglich keine Reduktion nach Art. 44 OR. Dementsprechend sei die Schadenersatzforderung der Zivilklägerin 2 vollumfänglich gutzuheissen (pag. 768).