SR 221.229.1) tritt das Versicherungsunternehmen im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte des Versicherten ein. Die Vorinstanz erwog, der von der Zivilklägerin 2 geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei von ihr rechtzeitig beziffert und begründet worden, womit über diesen zu entscheiden sei. Die Zivilklägerin 2 stütze ihren Anspruch von CHF 30'300.00 auf den den Strafklägern geleisteten Betrag in genannter Höhe (pag. 531 ff.) und ihren Anspruch von CHF 42'830.30 auf den den Geschädigten J.________ und I.________ geleisteten Betrag in genannter Höhe (pag.