43 schwert. Dementsprechend sei die Schadenersatzforderung vollumfänglich gutzuheissen (pag. 767 f.). Der Beschuldigte kritisiert die Ausführungen der Vorinstanz zum Zivilpunkt einzig mit dem Hinweis auf die fehlende Strafbarkeit. Aufgrund der beantragten Freisprüche sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Da sich der Beschuldigte der Brandstiftung schuldig gemacht hat, kann für den Zivilpunkt vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.