Aufgrund des Schuldspruchs wegen Brandstiftung sowie der erstellten (verminderten) Schuldfähigkeit des Beschuldigten seien sowohl Widerrechtlichkeit wie auch das Verschulden vorliegend gegeben. Zwischen der Brandstiftung des Beschuldigten und dem eingetretenen Sachschaden bestehe sodann ein klarer Kausalzusammenhang. Damit sei das Vorliegen des Schadenersatzanspruches der Strafkläger bzw. der Zivilklägerin 1 in der Höhe von CHF 131'590.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Oktober 2022 gegenüber dem Beschuldigten zu bejahen. Eine Reduktion nach Art. 44 OR sei vorliegend nicht angezeigt.