Die Vorinstanz erwog, der von der Zivilklägerin 1 geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei von ihr rechtzeitig beziffert und begründet worden, womit über diesen zu entscheiden sei. Die Ausführungen der Zivilklägerin 1 zur Schadenshöhe von CHF 131'590.00, zum Zins sowie zum Forderungsübergang seien nachvollziehbar und würden sich mit den beigebrachten Unterlagen decken. Aufgrund des Schuldspruchs wegen Brandstiftung sowie der erstellten (verminderten) Schuldfähigkeit des Beschuldigten seien sowohl Widerrechtlichkeit wie auch das Verschulden vorliegend gegeben.