Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, so gehen die Schadenersatzansprüche der Hauseigentümer auf die GVB über, soweit sie Entschädigung leistet; die GVB ist nach den Bestimmungen des OR zum Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt (Art. 40 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes [GVG; BSG 873.11]). Die Vorinstanz erwog, der von der Zivilklägerin 1 geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei von ihr rechtzeitig beziffert und begründet worden, womit über diesen zu entscheiden sei.