21. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen – sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit – widerrechtlich einen Schaden zufügt. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 41 Abs. 1 OR kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 766 f.).