Sein fortgeschrittenes Alter hielt den Beschuldigten auch nicht davon ab, die vorliegend zu beurteilende Brandstiftung zu begehen. Schliesslich kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, das Gutachten schweige sich Ă¼ber die Dauer einer stationären Massnahme aus, das zeitliche Element sei im Gutachten nirgends angesprochen (pag. 1073). Im Gutachten wird explizit festgehalten, dass die Dauer der Behandlung wesentlich