Zudem könnten gemäss Gutachten je nach situativen Gegebenheiten auch andere Personen in den Fokus von Beeinträchtigungsgefühlen rücken, die dann entsprechend gefährdet wären (pag. 449). Dass der Beschuldigte mit bald 70 Jahren ein Lebensalter erreicht hat, in dem Menschen vergleichsweise selten mit Gewaltdelikten in Erscheinung treten (vgl. pag. 453), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sein fortgeschrittenes Alter hielt den Beschuldigten auch nicht davon ab, die vorliegend zu beurteilende Brandstiftung zu begehen.