Auch wenn der Vorsatz des Beschuldigten nicht auf eine Gefährdung von Leib und Leben von Menschen gerichtet war, lag beim Anlassdelikt eine potentielle Gefährdung für Leib und Leben vor. Der Beschuldigte konnte nicht sicher wissen, dass sich niemand im Haus aufhielt. Seine schwere psychische Störung besteht weiterhin und erhöht das Risiko zukünftiger Straftaten (pag. 449). Die Kammer teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte in emotional schwierigen Situationen zu wenig Problemlösungsstrategien hat (pag. 1074). Er sagte selber aus, er habe im Tatzeitpunkt nur noch diese Möglichkeit gesehen, die Sache zu regeln und habe die Haft in Kauf genommen (pag.