tionären Massnahme von rund einem Jahr in ein ambulantes Setting übergehen konnte, ändert daran nichts (vgl. pag. 268). Ein erstes Therapieziel dürfte vorliegend darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen einer stationären Behandlungen Aussicht auf Erfolg hat (BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.3). Weiter ist auch die Verhältnismässigkeit zu bejahen. Bei der Brandstiftung als Anlassdelikt handelt es sich um ein schwerwiegendes Delikt. Auch wenn der Vorsatz des Beschuldigten nicht auf eine Gefährdung von Leib und Leben von Menschen gerichtet war, lag beim Anlassdelikt eine potentielle Gefährdung für Leib und Leben vor.