Eine solche minimale Motivierbarkeit ist beim Beschuldigten mit Blick auf die früheren Behandlungserfahrungen zu bejahen. Im Gutachten wird explizit festgehalten, aufgrund der Vorgeschichte könne man zumindest vorsichtig optimistisch sein, dass es im stationären Setting gelingen könnte, den Beschuldigten von den indizierten Behandlungsschritten zu überzeugen (pag. 448). Aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschuldigten, seiner prekären sozialen Situation und der anhaltenden Beziehungsproblematik zu seiner Schwester kann die Behandlung nur in einem stationären Setting erfolgen (vgl. pag. 450). Dass der Beschuldigte 1986 nach einer vergleichsweise kurzen sta-