41 tivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegen ihre Anordnung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Eine solche minimale Motivierbarkeit ist beim Beschuldigten mit Blick auf die früheren Behandlungserfahrungen zu bejahen.