Je nach situativen Gegebenheiten könnten aber auch andere Personen in d en Fokus von Beeinträchtigungsgefühlen rücken (pag. 449). Sodann ist zu erwarten, dass sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten durch eine störungsspezifische psych- iatrisch-psychotherapeutische Behandlung (inkl. medikamentöse [neuroleptische] Einstellung) begegnen lässt (pag. 455). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit einmal im Massnahmenvollzug war. Er wurde vom 12. Februar 1985 bis 3. März 1986 in einer stationären Massnahme und anschliessend bis 2009 im ambulanten Setting behandelt (pag.