448; pag. 453). Im Rahmen der strukturierten Einzelfalleinschätzung begründete die Gutachterin schlüssig und nachvollziehbar, weshalb beim Beschuldigten aufgrund der schweren psychischen Störung von einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen ist (pag. 445 ff.). Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass das Beeinträchtigungswahnerleben ohne eine störungsspezifische Behandlung fortbesteht (pag. 453). Insbesondere wenn der Beschuldigte unter emotionalen Druck gerät, könnte es wieder zu Situationen kommen, die ihn zu fremdgefährdenden Verhaltensweisen motivieren könnten (vgl. pag.