Selbst wenn die Gutachterin das Item 8 bei der VRAG-R Testung («Punktwert der kriminellen Vergangenheit für Verurteilungen oder Anklagen von gewalttätigen Straftaten vor dem Index-Delikt») falsch bewertetet haben sollte, ändert dies nichts an der Risikoeinschätzung. Die Gutachterin kam ohnehin zum Schluss, dass der Beschuldigte in Anwendung des statistischen Prognoseinstruments VRAG-R einer Gruppe zugeordnet werde, deren Risiko, erneut mit einem Gewaltdelikt in Erscheinung zu treten, verglichen mit der gesamten Stichprobe, unterdurchschnittlich sei (pag. 448;