40 Vorliegend nahm die Gutachterin die Risikoeinschätzung anhand des Prognoseinstruments VRAG-R und der strukturierten Einzelfalleinschätzung mit der «Basler Kriterienliste» vor (pag. 443 ff.). Selbst wenn die Gutachterin das Item 8 bei der VRAG-R Testung («Punktwert der kriminellen Vergangenheit für Verurteilungen oder Anklagen von gewalttätigen Straftaten vor dem Index-Delikt») falsch bewertetet haben sollte, ändert dies nichts an der Risikoeinschätzung.