Jedes Prognoseinstrument kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit dem ein Gutachter die Prognosebeurteilung bearbeitet. Da standardisierte Prognoseinstrumente auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden beruhen, können sie für die Prognose zwar Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines Betroffenen liefern («Verortung des Einzelfalles im kriminologischen Erfahrungsraum»), sind indes allein nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen. Hierfür bedarf es immer einer differenzierten Einzelfallanalyse (BGE 149 IV 325 E. 4.4.1).