Aus seinen Ausführungen in der Anzeige vom 4. Januar 2022 geht weiter hervor, dass er 1984 in einem Verfahren als nicht schuldig befunden wurde (pag. 496). Soweit die Verteidigung die Anwendung des Prognoseinstruments VRAG-R rügt, ist darauf hinzuweisen, dass solche standardisierten Prognoseinstrumente nach der Rechtsprechung immer nur Bestandteil der klinischen Einschätzung des Sachverständigen sind. Jedes Prognoseinstrument kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit dem ein Gutachter die Prognosebeurteilung bearbeitet.