Genanntes Verfahren betraf einen Tötungsversuch, bei welchem der Beschuldigte in der Nacht vom 18. August 1984 um 03:00 Uhr dem an seine Zimmertür klopfenden vermeintlich homosexuellen Nachbar ohne Vorwarnung in den Bauch geschossen habe. Ausserdem habe er tags zuvor versucht, den gleichen Nachbarn durch die Verbindung eines elektrischen Drahtes mit dem Duschvorhang zu töten. Der Nachbar habe schwere innere Verletzungen erlitten, habe jedoch später ohne schwerewiegende Folgeschäden entlassen werden können. Seiner Schadenersatzforderung von ca. CHF 10'000.00 sei der Beschuldigte ohne Zögern nachgekommen (pag. 275; weitere Hinweise auf pag.