_ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass beim Patienten eine Paranoia vorliege, eine schizophrene Entwicklung jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Das Verfahren sei wegen Unzurechnungsfähigkeit eingestellt und der Patient gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in die Psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Da die Familie des Patienten in Basel ansässig sei, sei die Massnahme in Basel vollzogen worden. Genanntes Verfahren betraf einen Tötungsversuch, bei welchem der Beschuldigte in der Nacht vom 18. August 1984 um 03:00 Uhr