6B_281/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.1). Es ist zwar zutreffend, dass das frühere Gutachten in seinem ursprünglichen Wortlaut nicht mehr vorliegt. Den Akten sind aber diverse Hinweise auf dieses Gutachten, dessen Inhalt und auch auf das dem Gutachten zu Grunde liegende Delikt zu entnehmen. So hielt Dr. med. W.________ der psychiatrischen Universitätsklinik .________ in seiner Zusammenfassung / Epikrise vom 11. Februar 1986 fest, das von der Staatsanwaltschaft AC.________ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass beim Patienten eine Paranoia vorliege, eine schizophrene Entwicklung jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.