39 können bei einer neuen medizinischen Begutachtung für die medizinische Realprognose die einer entfernten Vorstrafe zu Grunde liegenden Taten berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu den Strafbehörden dürfen die medizinischen Gutachter somit aktenkundige Hinweise auf entfernte Strafen und insbesondere frühere Gutachten berücksichtigen. Es ist insofern zwischen (medizinischer) Realprognose und (gerichtlicher) Legalprognose zu unterscheiden (BGE 135 IV 87 E. 2; vgl. auch BGer 1B_589/2021 vom 19. November 2021 E. 5.2; 6B_281/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.1).