Die schwere psychische Störung besteht fort und ist nach wie vor aktuell. So muten etwa die Schilderungen des Beschuldigten in der Anzeige vom 4. Januar 2022 (pag. 495 ff.) auch für medizinische Laien wahnhaft an. Dr. med. V.________ berücksichtigte in ihrem Gutachten sämtliche damals vorliegenden Unterlagen und Akten. Dies betrifft insbesondere die Akten des Strafverfahrens, die Akten der Sozialdienste Region Thal-Gäu und R.________ sowie die Akten der KESB AA.________ (vgl. pag. 413). Sie durfte dabei auch die Tat aus dem Jahr 1984 berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung