Differentialdiagnostisch seien in erster Linie eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) und eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) zu diskutieren (pag. 440; pag. 450). Der Umstand, dass die Gutachterin keine Hauptdiagnose stellen konnte und zwei Differentialdiagnosen in Betracht zog, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter einer schweren psychischen Störung litt. Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der therapeutischen Massnahme (Verbesserung der Legalprognose) richtet (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). Die schwere psychische Störung besteht fort und ist nach wie vor aktuell.