Die Gutachterin ging von einem paranoiden Syndrom aus und nannte zwei Differentialdiagnosen. Sie hielt fest, ohne eine eingehende persönliche Untersuchung und Exploration sei es nicht möglich, sicher zu sagen, durch welches Störungsbild das wahnhafte Beeinträchtigungserleben hervorgerufen worden sei. Differentialdiagnostisch seien in erster Linie eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) und eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) zu diskutieren (pag.